Lalendorf/Wattmannshagen

Satzung

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Satzung der Kommunalen Sportgemeinschaft
Lalendorf / Wattmannshagen e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt seit 1990 den Namen "Kommunale Sportgemeinschaft Lalendorf / Wattmannshagen e.V." (Abk. KSG) und hat seinen Sitz in Lalendorf.
Er ist unter der laufenden Nummer 142/1990 in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Güstrow.


§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein bezweckt:
1.1 Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen.
1.2 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen soweit dies satzungsmäßig erforderlich ist.
1.3 Die Förderung des Breitensports, insbesondere des Jugendsports.
1.4 Die Unterstützung breitensportlicher Aktivitäten in der Kommune.
2. Neben einem geregelten Übungsbetrieb beteiligt sich der Verein an Wettkämpfen undWettspielen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet:
a) ordentliche Mitglieder;
b) Ehrenmitglieder;
c) jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahre).


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der einen schriftlichen Antrag stellt und diese Satzung anerkennt. Jugendliche (unter 18 Jahre) bedürfen dazu der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Vorstand kann das Aufnahmeverfahren auf die jeweilige Abteilung delegieren.


§ 5
Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des Vereinszwecks aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung bestehender Vorschriften zu nutzen.
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins haben uneingeschränktes Stimmrecht. Nur sie sind im Rahmen des Vereins wählbar.
3. Jugendliche Mitglieder sind nicht wählbar und besitzen kein Stimmrecht, wohl aber ein Teilnahme- und Rederecht.
4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.


§ 6
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder haben ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten lassen das Stimmrecht ruhen.


§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Tod.
2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Verein zu erfolgen und ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 30.06. bzw. zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Bei Jugendlichen (unter 18 Jahre) ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. In begründeten Fällen behält sich der Vorstand das Recht auf Ausnahmen von dieser Rege-lung vor.
3. Der Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausgeschlossene kann beim Ältestenrat Einspruch erheben. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.


§ 8
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Ältestenrat.
2. Die Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich und erfordert die persönliche Mitgliedschaft im Verein.


§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen nimmt der Vorstand alle anfallenden Vereinsaufgaben wahr. Es werden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen unterschieden.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen:
2.1 Einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2.2 Die Einladung der Mitglieder erfolgt öffentlich und mindestens drei Wochen vorher.
2.3 Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, falls nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Regelung vorsehen.
2.4 Ein in der Versammlung nicht anwesendes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist dem Versammlungsleiter vor Versammlungsbeginn in schriftlicher Form anzuzeigen. Die Vertretung mehrerer Mitglieder durch ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
2.5 Alle wesentlichen Vorgänge der Mitgliederversammlung, insbesondere sämtliche Beschlüsse, werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
2.6 Die Mitgliederversammlung dient zur:
- Berichterstattung der Vereinsorgane;
- Entlastung der Vereinsorgane;
- Wahl der Vereinsorgane;
- Berichterstattung der Kassenprüfer;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Beratung über eingereichte Anträge;
- Änderung der Satzung;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen:
3.1 Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn
a) dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind; hierzu zählen Beitragserhöhungen und das Festlegen von Sonderbeiträgen
b) mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen einen schriftlichen Antrag stellen.
3.2 Auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Fest- legungen des § 9, Ziff. 2.2 bis 2.5 einzuhalten.


§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Aufgaben des Vereins, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Dabei arbeitet er eigenverantwortlich und hat für eine ordentliche und gewissenhafte Leitung des Vereins, insbesondere für einen sorgfältigen Umgang mit den materiellen und finanziellen Vermögenswerten des Vereins, zu sorgen.
2. Der Vorstandsvorsitzende und einer seiner Stellvertreter sind gemeinsam befugt, den Verein in allen Angelegenheiten zu vertreten.
3. Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorstandsvorsitzende;
b) der 1. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden;
c) der 2. Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden;
d) der Finanzwart;
e) der Jugendwart;
f) die Vertreter der Abteilungen des Vereins.
Die Positionen a) bis e) werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Vertreter der Abteilungen werden durch die einzelnen Abteilungen festgelegt und in den Vorstand delegiert.
4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
5. Sitzungen des Vorstandes sind im allgemeinen öffentlich. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand legt die Beitragsordnung für den Verein fest. Dazu ist die Zustimmung des Ältestenrates einzuholen.
7. Der Vorstand kann dem Verein eine Geschäftsordnung geben, die nicht Bestandteil der Satzung ist.


§ 11
Die Interessenvertretungen des Vereins
I. Der Ältestenrat:
1. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die das 35. Lebensjahr vollendet haben müssen und dem Verein mindestens drei Jahre ununterbrochen angehören.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ältestenrat für die Dauer von zwei Jahren. Er benennt dann seinen Vorsitzenden selbst.
3. Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:
- Wahrung und Förderung der Traditionen und des Ansehens des Vereins;
- Schlichtung persönlicher Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern;
- Mitwirkung bei Entscheidungen zum Ausschluss von Mitgliedern; Berufungsinstanz gem. § 7, Ziff. 3 dieser Satzung.
II. Der Jugendrat:
1. Der Jugendrat besteht aus jugendlichen Mitgliedern jeder Abteilung des Vereins. Diese Vertreter werden von den Jugendlichen für die Dauer von einem Jahr gewählt. Dem Jugendrat ist der Jugendwart des Vereins beigeordnet.
2. Dem Jugendrat obliegen folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der Interessenvertretung der Jugendlichen des Vereins gegenüber dem Vorstand und erwachsenen Mitgliedern;
- Schlichtung von Streitigkeiten unter den jugendlichen Mitgliedern des Vereins;
- Organisation des Jugendtages als höchstes Organ der Jugendlichen des Vereins;
- Gewährleistung einer aktiven Einbeziehung aller Jugendlichen des Vereins in die Vereinsarbeit.
3. Der Jugendtag findet jährlich im Anschluss an die Mitgliederversammlung des Vereins statt. Er wählt den Jugendrat und beschließt über die Jugendordnung. Die Einladung zum Jugendtag erfolgt durch den Jugendwart des Vereins mindestens drei Wochen vorher in öffentlicher Form.


§ 12
Sportabteilungen
1. Der Verein gliedert sich in verschiedene Abteilungen. Die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen ist Angelegenheit des Vorstandes.
2. Jede Abteilung bestimmt Vertreter, die im Vorstand des Vereins die Interessen ihrer Abteilung zu vertreten haben.


§ 13
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder des Ältestenrates sein dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Jahr rechnerisch zu prüfen. Sie haben das Recht, jederzeit Einblick in alle Buchungsunterlagen zu erhalten. Ihre Tätigkeit ist streng vertraulich.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht und empfehlen gegebenenfalls die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


§ 14
Die Satzung des Vereins
1. Eine Änderung der Satzung des Vereins kann in jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. In dringenden Ausnahmen ist ein Abweichen von der Frist nach Abstimmung durch die
Mitgliederversammlung möglich.
3. Über eine Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Abteilungen des Vereins haben das Recht, sich eigene Geschäftsordnungen zu geben. Diese Geschäftsordnungen dürfen dem Sinn dieser Satzung nicht wider-sprechen.


§ 15
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereins an das Amt Lalendorf, das es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

Stand: März 2002